BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14
LG Köln 24. Oktober 2012
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OLG Köln 14. März 2014
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BGH 11. Juni 2015

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Tonträgerhersteller, die den Beklagten wegen öffentlicher Zugänglichmachung von 15 Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss abmahnen und auf Schadensersatz gem. § 97 UrhG aF sowie Erstattung von Abmahnkosten klagen. Der Beklagte bestreitet die Tat und beruft sich auf Urlaubsabwesenheit und fehlende Nutzungsmöglichkeit Dritter.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Schadensersatzansprüche gem. § 97 Abs. 1 UrhG aF und Erstattungsanspruch der Abmahnkosten nach §§ 677, 683, 670 BGB. Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers greift, da der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, andere Nutzer zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen sind und die Beweisaufnahme die Rechtsverletzung durch den Beklagten belegt.

Praxishinweis
Anschlussinhaber müssen konkrete Darlegungen zu möglichen Nutzern ihres Internetanschlusses vorlegen, um der sekundären Darlegungslast zu genügen. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Schadensersatz kann auf Lizenzanalogie basieren; Abmahnkosten sind bei berechtigter Abmahnung erstattungsfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 75/14
Entscheidungsdatum : 11. Juni 2015
Amtliche Quelle :

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