BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12
LG Köln 24. November 2010
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OLG Köln 22. Juli 2011
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BVerfG 21. März 2012
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OLG Köln 17. August 2012
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BGH 8. Januar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger fordern von dem Beklagten Erstattung von Abmahnkosten wegen urheberrechtlicher Rechtsverletzungen, die über dessen Internetanschluss begangen wurden. Der Beklagte bestreitet die Täterschaft und beruft sich darauf, dass sein volljähriger Stiefsohn die Rechtsverletzungen begangen habe.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da der Beklagte weder als Täter noch als Störer haftet (§ 97 Abs. 1 UrhG). Eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft entfällt, da der Anschluss auch anderen Personen zugänglich war. Die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ist erfüllt. Eine Störerhaftung scheitert, weil keine konkreten Anhaltspunkte für Missbrauch durch den volljährigen Stiefsohn vorlagen.

Praxishinweis
Inhabern von Internetanschlüssen obliegt keine Belehrungs- oder Überwachungspflicht gegenüber volljährigen Familienangehörigen ohne konkrete Verdachtsmomente. Erst bei konkreten Anhaltspunkten sind Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zumutbar. Dies begrenzt die Störerhaftung im Familienkreis erheblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 169/12
Entscheidungsdatum : 7. Januar 2014
Amtliche Quelle :

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