BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 70/07
BGH 17. Februar 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Kaufpreiszahlung für eine Corvette in der Farbe „Le Mans Blue Metallic“. Der Beklagte erhielt jedoch eine schwarze Corvette, lehnte die Abnahme ab und verweigerte Zahlung. Streit besteht über die Farbvereinbarung und ein Zurückweisungsrecht der abweichenden Lieferung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Die Lieferung eines Fahrzeugs in anderer als der vertraglich vereinbarten Farbe stellt regelmäßig einen erheblichen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 5 BGB dar. Ein Zurückweisungsrecht besteht unabhängig von einem Rücktrittsrecht. Die Verwertung einer Zeugenaussage, die auf heimlichem Mithören eines Telefonats beruht, ist unzulässig (§ 545 ZPO).

Praxishinweis
Bei Farbabweichungen im Fahrzeugkauf ist regelmäßig von einem erheblichen Mangel auszugehen, der ein Zurückweisungsrecht begründet. Verdeckte Beweiserhebungen durch Mithören von Telefonaten sind verfassungsrechtlich problematisch und können zur Aufhebung von Urteilen führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 70/07
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 70/07
Entscheidungsdatum : 16. Februar 2010
Amtliche Quelle :

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