BGH, Urteil vom 03.06.2014 - XI ZR 147/12
OLG Hamburg 29. Februar 2012
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BGH 3. Juni 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über versteckte Innenprovisionen und falscher Beratung zur Vollvermietung eines Immobilienprojekts. Die Bank erhielt Provisionen aus dem Anlagebetrag, die nicht offengelegt wurden. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab bzw. bestätigten sie teilweise.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Nach § 280 BGB fehlt eine schuldhafte Pflichtverletzung der Bank bezüglich der Aufklärung über versteckte Innenprovisionen vor dem 1. August 2014 wegen unvermeidbaren Rechtsirrtums. Ab diesem Datum besteht eine Aufklärungspflicht gem. § 31d WpHG nF. Die Kausalität der falschen Vollvermietungszusage ist unzureichend bewiesen, da der Kläger möglicherweise Kenntnis vom Vermietungsstand hatte (§ 286 ZPO).

Praxishinweis
Beratende Banken müssen ab dem 1. August 2014 Kunden über alle erhaltenen, auch versteckten Innenprovisionen informieren. Für ältere Beratungsverträge besteht keine Haftung bei fehlender Aufklärung. Bei Pflichtverletzungen ist die Kausalität sorgfältig zu prüfen; Mitverschulden des Anlegers mindert den Anspruch nicht (§ 254 BGB).

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.06.2014 - XI ZR 147/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 147/12
Entscheidungsdatum : 2. Juni 2014
Amtliche Quelle :

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