BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10
LG Hanau 4. August 2008
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OLG Frankfurt 30. Dezember 2009
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BGH 22. März 2011

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen, schließt mit der beklagten Bank 2005 einen komplexen CMS Spread Ladder Swap-Vertrag ab. Die Bank berät und empfiehlt das Produkt, ohne die Risikobereitschaft der Klägerin ausreichend zu erfragen oder über den negativen Marktwert aufzuklären.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte verletzt ihre Beratungspflicht gem. § 280 BGB, da sie vor Empfehlung die Risikobereitschaft gem. § 31 WpHG nicht erfragt und den negativen Marktwert als Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonflikts nicht offenlegt. Die Aufklärung muss bei komplexen Produkten den Kunden in den wesentlichen Risiken aufklären, um eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung zu ermöglichen.

Praxishinweis
Beratende Banken müssen bei komplexen Finanzprodukten vor Empfehlung die Risikobereitschaft des Kunden ermitteln und alle wesentlichen Risiken, insbesondere negative Marktwerte als Interessenkonflikte, transparent offenlegen. Berufliche Qualifikation des Kunden entbindet nicht von der Pflicht zur individuellen Risikoermittlung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 33/10
Entscheidungsdatum : 22. März 2011
Amtliche Quelle :

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