BAG, Urteil vom 08.09.2011 - 2 AZR 388/10
ArbG Wuppertal 24. November 2009
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LAG Düsseldorf 26. April 2010
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BAG 8. September 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Ersatzmitglied im Betriebsrat, erhält am 15. April 2009 eine außerordentliche fristlose Kündigung durch die Beklagte wegen angeblichen Arbeitszeit- und Spesenbetrugs. Die Beklagte hatte zuvor eine Detektei beauftragt und den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß um Zustimmung gebeten.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG i.V.m. § 103 Abs. 1 BetrVG unwirksam, da der Kläger am Kündigungstag als Ersatzmitglied für ein urlaubsbedingt verhindertes Betriebsratsmitglied besonderen Kündigungsschutz genießt. Urlaub führt grundsätzlich zur Verhinderung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, bis eine Bereitschaft zur Amtsausübung angezeigt wird. Die Zustimmung des Betriebsrats war daher erforderlich und wurde nicht erteilt.

Praxishinweis
Bei Kündigungen von Ersatzbetriebsratsmitgliedern ist der besondere Kündigungsschutz streng zu beachten. Urlaub gilt regelmäßig als Verhinderungsfall, der den Sonderkündigungsschutz auslöst. Arbeitgeber müssen vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Betriebsrats einholen, um Unwirksamkeit zu vermeiden.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 7. Juni 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 08.09.2011 - 2 AZR 388/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 388/10
Entscheidungsdatum : 7. September 2011
Amtliche Quelle :

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