BGH, Beschluss vom 21.12.2015 - I ZB 107/14
AG Bonn 8. August 2014
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LG Bonn 27. Oktober 2014
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BGH 21. Dezember 2015

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Sachverhalt
Der Schuldner wird auf Antrag der Gläubigerin wegen offensichtlicher Unmöglichkeit der vollständigen Befriedigung aus der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Nach Eintragungsanordnung schließen die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers.

Entscheidungsgründe
Die Eintragung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist durch einen Zahlungsplan nach § 802b ZPO nur bei dessen förmlicher Festsetzung und Wirksamkeit ausgeschlossen. Die zwischen den Parteien ohne Gerichtsvollzieher getroffene Ratenzahlung begründet jedoch eine Stundungsvereinbarung i.S.v. § 775 Nr. 4 ZPO, die die Eintragung entgegensteht, wenn sie vor Entscheidung über den Widerspruch besteht.

Praxishinweis
Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO verhindert die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis auch bei den Eintragungsgründen nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO. Zudem hemmt eine Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung nach § 775 Nr. 4 ZPO die Eintragung, sofern sie vor der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung getroffen wird.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 21.12.2015 - I ZB 107/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZB 107/14
Entscheidungsdatum : 21. Dezember 2015
Amtliche Quelle :

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