BGH, Urteil vom 25.01.2017 - VIII ZR 249/15
BGH 25. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen für 2010–2012. Die Abrechnungen für 2010 und 2011 erfolgten verspätet, da die Wohnungseigentümergemeinschaftsbeschlüsse über die Jahresabrechnungen erst nach Fristablauf vorlagen. Die Abrechnung 2012 erfolgte fristgerecht, jedoch wurde die Nachforderung mit der Kaution aufgerechnet.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Gemäß § 556 Abs. 3 BGB ist der Vermieter einer Eigentumswohnung verpflichtet, innerhalb der Jahresfrist abzurechnen, auch ohne Beschluss der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG. Der Verwalter ist kein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihn kein Verschulden an der verspäteten Abrechnung trifft (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die Nachforderung 2012 erlischt durch Aufrechnung (§ 389 BGB).

Praxishinweis
Vermieter von Eigentumswohnungen müssen Betriebskostenabrechnungen fristgerecht nach § 556 Abs. 3 BGB vorlegen, unabhängig von WEG-Beschlüssen. Verzögerungen durch Verwalter begründen keine Entlastung ohne Nachweis eigener Bemühungen. Aufrechnungen gegen Kautionen sind wirksam zur Erfüllung von Nachzahlungsansprüchen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.01.2017 - VIII ZR 249/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 249/15
Entscheidungsdatum : 24. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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