BSG, Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 12/12 R
SG Düsseldorf 26. August 2011
>
LSG Nordrhein-Westfalen 19. Januar 2012
>
BSG 7. Mai 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse Kostenerstattung für eine selbst beschaffte stationäre Reha in einer Vertragseinrichtung, die die Krankenkasse nicht ausgewählt hat. Die Beklagte verweigert die Kostenübernahme mit Verweis auf die Auswahlermessensentscheidung und das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind § 40 Abs. 2, § 13 Abs. 3 S. 2 SGB V sowie § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX. Die Krankenkasse übt ihr Ermessen bei der Auswahl der Reha-Einrichtung vorrangig nach medizinischen Erfordernissen und Wirtschaftlichkeit aus. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine teurere Vertragseinrichtung besteht nicht, da das Wunsch- und Wahlrecht nur für vertragslose zertifizierte Einrichtungen gegen Mehrkosten gilt.

Praxishinweis
Versicherte haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung bei Wahl einer teureren Vertragseinrichtung. Die Krankenkasse darf die Reha-Einrichtung nach medizinischen Kriterien und Wirtschaftlichkeitsgebot bestimmen. Das Wunsch- und Wahlrecht greift nur bei vertragslosen zertifizierten Einrichtungen mit Mehrkostenbeteiligung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Bundessozialgericht schränkt Klinik-Wahl bei medizinischer Rehabilitation einEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 12/12 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 12/12 R
Entscheidungsdatum : 6. Mai 2013
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text