BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 2 C 1/13
VG Düsseldorf 15. Dezember 2010
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VG Osnabrück 19. August 2011
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OVG Nordrhein-Westfalen 7. März 2012
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OVG Niedersachsen 12. Juni 2012
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BVerwG 2. Januar 2013
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BVerwG 27. Februar 2014
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BVerwG 26. Februar 2015
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BVerfG 12. Juni 2018
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EGMR 14. Dezember 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, beamtete Lehrerin, nahm an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teil und wurde wegen Verstoßes gegen das beamtenrechtliche Streikverbot mit einer Geldbuße belegt. Sie focht die Disziplinarverfügung an, die im Revisionsverfahren durch ihr Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis erledigt wurde.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Streikverbots für alle Beamten gemäß Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachten Grundsatz, der Vorrang vor Art. 11 EMRK hat. Der EGMR erkennt zwar ein Streikrecht für öffentlich Bedienstete außerhalb der Hoheitsverwaltung an, dies kollidiert jedoch mit dem statusbezogenen Verbot. Die Auflösung der Kollisionslage obliegt dem Gesetzgeber.

Praxishinweis
Das Streikverbot gilt uneingeschränkt für Beamte, unabhängig vom Aufgabenbereich. Für Beamte außerhalb der Hoheitsverwaltung besteht ein Spannungsverhältnis zu Art. 11 EMRK, das nur der Gesetzgeber durch praktische Konkordanz lösen kann. Disziplinarmaßnahmen erlöschen mit Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 2 C 1/13
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 2 C 1/13
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2014
Amtliche Quelle :

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