BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - 4 StR 583/17
LG Hagen 3. Juli 2017
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BGH 11. April 2018

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Sachverhalt
Zwei Angeklagte verursachen bei überhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall mit mehreren Verletzten. Einer entfernt sich vom Unfallort, ohne sich als Beteiligter zu erkennen zu geben, und gibt gegenüber der Polizei falsche Angaben. Beide werden wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, einer zudem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB).

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dann, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat. Die Reihenfolge des Verlassens ist unerheblich; maßgeblich ist die Verletzung der Vorstellungspflicht. Rechtsfolgenaussprüche werden teilweise aufgehoben, da Mitverschulden Dritter und unzureichende Prüfung der Fahreignung nicht berücksichtigt wurden.

Praxishinweis
§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch den letzten Unfallbeteiligten, der sich ohne Erfüllung der Vorstellungspflicht entfernt. Bei Strafzumessung sind Mitverschulden Dritter zu berücksichtigen. Fahrerlaubnisentzug erfordert umfassende Prüfung der charakterlichen Eignung und Wiederholungsgefahr.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - 4 StR 583/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 583/17
    Entscheidungsdatum : 11. April 2018
    Amtliche Quelle :

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