BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 11/14 R
SG Hamburg 20. Februar 2012
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LSG Hamburg 24. April 2014
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BSG 25. Februar 2015

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Kostenerstattung für häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V, die ein Versicherter während seines Aufenthalts in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe erhielt. Die Beklagte verweigert die Erstattung mit Verweis auf fehlenden Anspruch bei Daueraufenthalt ohne eigenen Haushalt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht differenziert nach § 37 Abs. 2 SGB V und der HKP-Richtlinie: Einrichtungen der Eingliederungshilfe können „geeignete Orte“ für häusliche Krankenpflege sein, wenn sie nicht selbst zur Behandlungspflege verpflichtet sind. Einfachste Maßnahmen (Medikamentengabe, Blutdruckmessung) gehören regelmäßig zur Eingliederungshilfe, weitergehende Behandlungspflege nur bei vertraglicher und personeller Ausstattung. Die Klage wird für Injektionen und Verbandwechsel teilweise stattgegeben, für einfache Maßnahmen abgewiesen.

Praxishinweis
Bei Versicherten in Eingliederungseinrichtungen ohne Anspruch auf Behandlungspflege durch die Einrichtung ist häusliche Krankenpflege durch die Krankenkasse nur für fachlich anspruchsvolle Maßnahmen erstattungsfähig. Einfachste Pflegeleistungen sind Teil der Eingliederungshilfe und nicht erstattungsfähig. Eine genaue Abgrenzung ist im Einzelfall erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 11/14 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 3 KR 11/14 R
Entscheidungsdatum : 25. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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