BSG, Urteil vom 30.06.2021 - B 4 AS 76/20 R
SG Kassel 26. September 2018
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LSG Hessen 5. August 2020
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BSG 30. Juni 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt im Rahmen der Grundsicherung nach §§ 7 ff., 11b, 19, 22 SGB II die Berücksichtigung der Kosten einer mietvertraglich vorgeschriebenen Privathaftpflichtversicherung als Unterkunftsbedarf. Der Beklagte lehnte dies ab, da Haftpflichtversicherungen nicht zu den Unterkunftskosten gehörten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass mietvertraglich begründete Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten als Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen sind, sofern ein enger sachlicher Zusammenhang zur Wohnung besteht und die Kosten nicht bereits im Regelbedarf enthalten sind. Die Privathaftpflichtversicherung ist hier aufgrund der mietvertraglichen Pflicht und des Bezuges zu Mietschäden als Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Bei mietvertraglicher Verpflichtung zum Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung können die Kosten als Unterkunftsbedarf geltend gemacht werden. Leistungsträger müssen die Wirksamkeit der mietvertraglichen Klausel prüfen, insbesondere bei Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit. Doppelte Berücksichtigung mit Absetzbeträgen ist zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.06.2021 - B 4 AS 76/20 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 76/20 R
    Entscheidungsdatum : 29. Juni 2021
    Amtliche Quelle :

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