BSG, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R
LSG Rheinland-Pfalz 21. Juni 2007
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BSG 24. September 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bis 30.6.2005 bei der Arbeitgeberin beschäftigt und ab 11.9.2004 bis dahin einvernehmlich und unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt bei fortlaufender Entgeltzahlung. Die Beklagte erkannte die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 11.9.2004 nicht an.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Versicherungspflicht gemäß §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 1a SGB IV, § 1 SGB VI, § 25 SGB III trotz fehlender tatsächlicher Arbeitsleistung. Die Beschäftigung endet erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht mit Freistellung, da das rechtliche Band und Entgeltfortzahlung fortbestehen. Die Rechtsprechung des BSG zur Fortgeltung der Beschäftigung bei Freistellung wird bestätigt.

Praxishinweis
Bei einvernehmlicher, unwiderruflicher Freistellung mit Entgeltfortzahlung besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Die tatsächliche Arbeitsleistung ist für die Beitragsbemessung nicht zwingend erforderlich.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 7. Mai 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 22/07 R
Entscheidungsdatum : 23. September 2008
Amtliche Quelle :

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