BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14
LG Köln 28. April 2014
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OLG Köln 14. November 2014
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BGH 11. November 2015

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Sachverhalt
Der Kläger widerspricht gemäß § 5a VVG a.F. einer fondsgebundenen Lebensversicherung und verlangt Rückzahlung der Prämien nebst Nutzungsersatz. Die Beklagte zahlte unter Berücksichtigung des Fondsvermögens aus. Streit besteht über Wirksamkeit des Widerspruchs, Verjährung, Anrechnung von Fondsverlusten und Nutzungsersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit des Widerspruchs wegen unzureichender Widerspruchsbelehrung (§ 5a Abs. 1, 2 VVG a.F.) und gewährt Rückzahlung der Prämien abzüglich Risikoanteil (§ 812 BGB). Fondsverluste sind bereicherungsmindernd anzurechnen, da sie adäquat-kausal aus den Prämien entstanden sind. Nutzungsersatz steht nur für tatsächlich gezogene Nutzungen zu; der Kläger trägt Darlegungs- und Beweislast (§ 818 BGB).

Praxishinweis
Bei Rückabwicklung fondsgebundener Lebensversicherungen nach Widerspruch ist das Verlustrisiko der Fonds dem Versicherungsnehmer zuzurechnen. Nutzungsersatzansprüche sind eng auszulegen und erfordern konkrete Nachweise tatsächlicher Erträge. Unzureichende Widerspruchsbelehrungen verlängern die Widerspruchsfrist richtlinienkonform.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 513/14
Entscheidungsdatum : 11. November 2015
Amtliche Quelle :

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