BGH, Urteil vom 14.03.2025 - V ZR 79/24
BGH 14. März 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Eigentümer eines an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks, die Beklagte Eigentümerin eines dahinterliegenden, "gefangenen" Wohngrundstücks ohne Straßenanbindung. Streit besteht über das Notwegrecht gemäß § 917 BGB, insbesondere ob die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Parken auf dem gefangenen Grundstück umfasst ist.

Entscheidungsgründe
Das Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 BGB umfasst auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem eigenen, verbindungslosen Wohngrundstück. Die ordnungsmäßige Benutzung erfordert die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen, wobei der Zweck der Zufahrt (Parken) nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Einschränkung würde zu unpraktikablen Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen.

Praxishinweis
Bei "gefangenen" Wohngrundstücken ist das Notwegrecht auf Zufahrten zum Parken zu erstrecken. Grundstückseigentümer können die Nutzung ihres Grundstücks als Zufahrt nicht auf das bloße Erreichen des Grundstücks beschränken. Notwegrenten sind entsprechend anzupassen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge4

  • 1Nachbarn, Autos und Notwegerecht - unendliche Geschichten … oder: ist „Weg“ auch „Parkplatz?Eingeschränkter Zugriff
    Johannes Hofele · https://www.breiholdt-legal.de/blog/

  • 2Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 29. April 2025

  • 3Aktuelle Urteile und NachrichtenEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 4. Juli 2025

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.03.2025 - V ZR 79/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 79/24
Entscheidungsdatum : 13. März 2025
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text