BGH, Beschluss vom 17.06.2021 - I ZB 68/20
BGH 17. Juni 2021
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BGH 11. Oktober 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Gläubigerin verlangt die Zwangsvollstreckung eines Versäumnisurteils, das den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und die Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden. Der Gerichtsvollzieher stellt die Vollstreckung ein, da der Schuldner keinen Mitgewahrsam am verschlossenen Kellerraum mit den Zählern habe.

Entscheidungsgründe
Die Vollstreckung nach § 892 ZPO ist zulässig, wenn der Gläubiger eine bevorstehende Widerstandshandlung des Schuldners behauptet; ein Nachweis ist nicht erforderlich. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist jedoch, dass der Schuldner Mitgewahrsam an dem betreffenden Raum hat. Fehlt dieser, ist keine Widerstandsleistung im Sinne von § 892 ZPO gegeben, sodass der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung zu Recht einstellt.

Praxishinweis
Bei Duldungstiteln mit ergänzender Handlungspflicht ist der Mitgewahrsam des Schuldners an den betroffenen Räumen vor Vollstreckungsmaßnahmen zu prüfen. Fehlt dieser, bedarf es eines Titels gegen Mitgewahrsamsinhaber oder deren Einverständnis, um Zutritt zwangsweise zu erzwingen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 17.06.2021 - I ZB 68/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZB 68/20
    Entscheidungsdatum : 16. Juni 2021
    Amtliche Quelle :

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