BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - I ZB 16/14
BPatG 28. Februar 2014
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BGH 9. Juli 2015

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Sachverhalt
Die Beklagte hält eine Wort-Bild-Marke mit der Abkürzung „DSA“ für diverse Waren und Dienstleistungen eingetragen. Der Kläger widerspricht mit einer älteren Wortmarke „BSA“ für ähnliche Waren und Dienstleistungen. Streitgegenstand ist die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Verwechslungsgefahr bei hochgradiger Warenähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und überdurchschnittlicher klanglicher Ähnlichkeit der Zeichen „DSA“ und „BSA“. Entscheidend ist, dass der schutzunfähige Bestandteil „DSA“ durch graphische Hervorhebung prägend wirkt und somit kollisionsbegründend sein kann, obwohl er beschreibend ist.

Praxishinweis
Die Übereinstimmung in schutzunfähigen Bestandteilen einer angegriffenen Marke kann bei fehlenden weiteren unterscheidungskräftigen Elementen und graphischer Dominanz Verwechslungsgefahr begründen. Dies gilt insbesondere, wenn die ältere Marke diese Bestandteile nicht enthält und Warenähnlichkeit vorliegt.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 28. Januar 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - I ZB 16/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZB 16/14
Entscheidungsdatum : 9. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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