BAG, Urteil vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09
BAG 6. April 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war nach mehr als sechs Jahren erneut beim Beklagten befristet als Lehrkraft beschäftigt. Zuvor bestand eine kurzzeitige studentische Hilfstätigkeit vor über neun Jahren. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für zulässig, da das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt und § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ein zeitlich begrenztes Anschlussverbot enthält. Ein lebenslanges Verbot widerspräche dem Normzweck und verfassungsrechtlichen Grundsätzen (Art. 12 GG).

Praxishinweis
Bei sachgrundloser Befristung ist eine frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber unschädlich, wenn sie mehr als drei Jahre zurückliegt. Arbeitgeber können somit nach längerer Unterbrechung erneut befristen, ohne ein Anschlussverbot zu riskieren. Die Drei-Jahres-Grenze schafft Rechtssicherheit und schützt die Berufsfreiheit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 716/09
Entscheidungsdatum : 5. April 2011
Amtliche Quelle :

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