BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06
LAG Schleswig-Holstein 22. Juni 2004
>
BAG 26. April 2006
>
BVerfG 6. Juli 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger schließt mit der Beklagten einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG (Altersgrenze 52 Jahre). Er rügt die Befristung als unionsrechtswidrig wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 2000/78/EG (Altersdiskriminierung). Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, das Bundesarbeitsgericht gab ihr statt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG und allgemeine Gemeinschaftsrechtsgrundsätze. Die Entscheidung des EuGH in Mangold wird als zulässige, nicht ultra vires Rechtsfortbildung anerkannt. Ein verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz wird nicht verletzt, da die Norm unionsrechtswidrig ist.

Praxishinweis
Sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG für Arbeitnehmer über 52 Jahre sind unionsrechtswidrig und daher nicht anwendbar. Arbeitgeber müssen Befristungen auf sachliche Gründe stützen. Die Entscheidung bestätigt die Bindung nationaler Gerichte an EuGH-Rechtsprechung auch bei unionsrechtlicher Rechtsfortbildung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge97

  • 1VeröffentlichungenEingeschränkter Zugriff
    www.jura.uni-bonn.de

  • 2VeröffentlichungenEingeschränkter Zugriff
    www.jura.uni-bonn.de

  • 3Brandenburg, Urteil vom 24.07.2007, 7 Sa 561/07Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 2. April 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2661/06
Entscheidungsdatum : 5. Juli 2010
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text