BGH, Urteil vom 20.06.2013 - VII ZR 4/12
BGH 20. Juni 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragt Architekt und Tragwerksplaner mit Sanierung und Neubau an einem abbruchgefährdeten Steilhang. Trotz bekannter Risiken und behördlicher Auflagen unterbleiben weitere Baugrundaufschlüsse. Nach Küstenabbruch fordert die Klägerin Schadensersatz wegen mangelhafter Beratung und Planung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Architekt und Tragwerksplaner verletzen ihre Pflicht zur Erörterung standortbezogener Risiken gem. §§ 633, 635 BGB i.V.m. HOAI, da sie die Klägerin nicht über das Ausmaß der Gefährdung aufklären. Die Beweislast für die hypothetische Entscheidung der Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung liegt bei den Beklagten. Zudem ist ein Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 BGB zu prüfen.

Praxishinweis
Architekten und Tragwerksplaner müssen bei risikoreichen Bodenverhältnissen umfassend über Gefahren und Handlungsmöglichkeiten beraten. Unterlassene Risikoerörterung führt zu Beweislastumkehr und Schadensersatzpflicht. Auftraggeber sind verpflichtet, offenkundige Risiken zu berücksichtigen, sonst droht Mitverschulden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 20.06.2013 - VII ZR 4/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 4/12
    Entscheidungsdatum : 19. Juni 2013
    Amtliche Quelle :

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