BGH, Urteil vom 22.10.2025 - VIa ZR 1287/22
BGH 22. Oktober 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem VW Touareg 3.0 TDI (Euro 6), den er 2018 von einem Dritten erwarb. Er fordert Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Klage wurde im Berufungsverfahren abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Haftung nach §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV. Der BGH hebt auf, dass §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind. Ein Differenzschadenanspruch ist möglich, der vom Berufungsgericht nicht geprüft wurde. Rückverweisung zur Nachholung der Feststellungen.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen besteht ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV auf Differenzschaden. Gerichte müssen dem Kläger Gelegenheit zur Schadensdarlegung geben und deliktische Haftung prüfen. Revision kann Berufungsurteil aufheben und neue Verhandlung anordnen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 22.10.2025 - VIa ZR 1287/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 1287/22
    Entscheidungsdatum : 21. Oktober 2025
    Amtliche Quelle :

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