BGH, Urteil vom 25.01.2013 - V ZR 222/12
BGH 25. Januar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangt Schadensersatz wegen unbefugter, unsachgemäßer Astkappungen an Thujen auf seinem Grundstück, die zu dauerhafter Vitalitätsminderung und optischer Beeinträchtigung führen. Streitgegenstand ist die Berechnung der Wertminderung des Grundstücks infolge der Teilschädigung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schadensersatzanspruch gem. §§ 823, 249, 251 BGB. Die Wertminderung ist nach der "Methode Koch" zu ermitteln, auch bei Teilschädigungen von Gehölzen. Die Immobilienwertermittlungsverordnung steht dem nicht entgegen. Die Bemessung erfolgt im Ermessen des Tatrichters unter Berücksichtigung des Zeitwerts und Schadensausmaßes.

Praxishinweis
Bei Beschädigung von Gehölzen ist eine Wertminderung des Grundstücks grundsätzlich ersatzfähig. Die "Methode Koch" eignet sich auch für Teilschäden. Die Schadenshöhe bemisst sich am Zeitwert der Pflanzen und dem Umfang der Schädigung, nicht allein am Verkehrswert des Grundstücks.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 25.01.2013 - V ZR 222/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 222/12
    Entscheidungsdatum : 24. Januar 2013
    Amtliche Quelle :

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