BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 - 1 BvL 1/18
LG Berlin 7. Dezember 2017
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LG Berlin 12. April 2018
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LG Berlin 20. Juni 2018
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BVerfG 18. Juli 2019
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LG Berlin 24. September 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger rügen die Verfassungswidrigkeit von § 556d Abs. 1 und 2 BGB (Mietpreisbremse) sowie der auf § 556d Abs. 2 BGB beruhenden Berliner Mietenbegrenzungsverordnung. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Mietobergrenze bei Mietbeginn in angespannten Wohnungsmärkten.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Vorlagebeschlüsse für unzulässig und nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an. § 556d Abs. 1 und 2 BGB sowie die Berliner Verordnung verstoßen nicht gegen Art. 3, Art. 14 oder Art. 80 GG. Die Mietpreisbremse ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gerechtfertigt, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt. Die regionale Differenzierung anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete ist verfassungsgemäß.

Praxishinweis
Die Miethöhenregulierung bei Mietbeginn bleibt verfassungsgemäß anwendbar. Die Verordnungsermächtigung ist ausreichend bestimmt und verpflichtet den Verordnungsgeber bei Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes zum Erlass. Verfassungsrechtliche Angriffe gegen die Mietpreisbremse sind derzeit erfolglos.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 - 1 BvL 1/18
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvL 1/18
Entscheidungsdatum : 17. Juli 2019
Amtliche Quelle :

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