Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Juni 2015
1. Juni 2015
>
Version
1. Januar 2019
1. Januar 2019
>
Version
1. April 2020
1. April 2020
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
(1a) Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen:
- 1.
- im Fall des § 556e Absatz 1 darüber, wie hoch die Vormiete war,
- 2.
- im Fall des § 556e Absatz 2 darüber, dass in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden,
- 3.
- im Fall des § 556f Satz 1 darüber, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde,
- 4.
- im Fall des § 556f Satz 2 darüber, dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt.
(2) Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat. Hat der Vermieter eine Auskunft nach Absatz 1a Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese Auskunft beziehen. Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen.
(3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 1a bis 3 bedürfen der Textform.
Fußnote
(+++ § 556g: Zur Anwendung vgl. §§ 557a, 557b +++)
(+++ § 556g: Zur Nichtanwendung vgl. Art. 229 § 35 BGBEG +++)
(+++ § 556g: Zur Anwendung vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 BGBEG u. Art. 229 § 51 BGBEG +++)
Fachbeiträge • 204
- 1. Mietpreisbremse - Mieterschutzverordnung unwirksamEingeschränkter ZugriffMaintenance@Reschundpartner.De · www.fachanwalt-winnenden.de · 17. August 2017
- 2. Mietrechtsnovellierungsgesetz - „Mietpreisbremse“ in BerlinEingeschränkter ZugriffDr. John Piotrowski · www.jakobyrechtsanwaelte.de · 27. April 2015
- 3. Eckehard FischerEingeschränkter ZugriffMaintenance@Reschundpartner.De · www.fachanwalt-winnenden.de · 9. November 2017
- 4. Allgemein ArchiveEingeschränkter ZugriffMaintenance@Reschundpartner.De · www.fachanwalt-winnenden.de · 9. November 2017
- 5. BGH, Urteil v. 30.03.2022Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 30. März 2022
- 6. Mietpreisbremse per Abtretung durchsetzen: Wann Online-Portale zu tief in die eigene Tasche wirtschaftenEingeschränkter ZugriffJurial® Rechtsanwaltskanzlei · www.jurial.de · 8. Juli 2026
- 7. BGH urteilt zur Vereinbarkeit der Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (hier: Verfolgung von Ansprüchen aus der "Mietpreisbremse")Eingeschränkter ZugriffTheo Fleßner · www.v-g-h.de · 16. Juni 2026
- 8. Mietpreisbremse: Vormiete nicht mitgeteiltEingeschränkter ZugriffJurial® Rechtsanwaltskanzlei · www.jurial.de · 17. April 2026
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 20/7850 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten WohnungsmarktBundestag Drucksachen · 26. Juli 2023
- 2. 20/14409 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13975 - Wohnungspolitische Bilanz der Bundesrepublik Deutschland seit 2014Bundestag Drucksachen · 20. Dezember 2024
- 3. 20/14673 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Regelungen des Rechts der WohnraummieteBundestag Drucksachen · 27. Januar 2025
- 4. 21/4282 - Antrag: Faire Mieten jetzt - Schutz und Aufklärung für Mieterinnen und MieterBundestag Drucksachen · 24. Februar 2026
- 5. 21/6924 - Antrag: Mietrechtsnovelle nachschärfen - Mieterinnen und Mieter wirklich schützenBundestag Drucksachen · 7. Juli 2026
- 6. 21/6807 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und GeschäftsraummieteBundestag Drucksachen · 1. Juli 2026
- 7. 21/3541 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 12. Januar 2026
- 8. 21/3509 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten WohnungsmarktBundestag Drucksachen · 7. Januar 2026