BGH, Urteil vom 10.10.2017 - VI ZR 520/16
AG Köln 4. November 2015
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LG Köln 10. November 2016
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BGH 10. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger begehren Kostenerstattung für ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Beklagten, nachdem dieser nach Gutachtensvorlage einen störenden Ast entfernt hat. Die Kläger machen den Kostenerstattungsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend, ohne ein Hauptsacheverfahren nach § 494a ZPO einzuleiten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens mangels Kostenentscheidung im Verfahren selbst nur im Hauptsacheverfahren oder durch Feststellungsklage nach § 494a ZPO geltend gemacht werden können. Soweit kein Hauptsacheverfahren oder Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO vorliegt, ist die Leistungsklage auf materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zulässig (§§ 280, 286, 1004, 823 BGB).

Praxishinweis
Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens kann seine hieraus entstandenen Kosten im Wege der Leistungsklage geltend machen, solange kein Hauptsacheverfahren oder Antrag nach § 494a ZPO geführt oder gestellt wird. Eine Verweisung auf Feststellungsklage ist nicht zwingend erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.10.2017 - VI ZR 520/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 520/16
Entscheidungsdatum : 9. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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