BGH, Urteil vom 17.02.2012 - V ZR 251/10
BGH 17. Februar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wenden sich gegen die Genehmigung der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung 2008. Die Abrechnung basiert auf den im Kalenderjahr gezahlten Brennstoffrechnungen statt auf dem tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum. Die Eigentümerversammlung hatte die Abrechnung mehrheitlich genehmigt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Klagebegründung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG als fristgerecht. Die Heizkostenverordnung (HeizkV) gilt unmittelbar für Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 3 Satz 1 HeizkV). Die Gesamtabrechnung muss alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen ausweisen (§ 28 Abs. 3 WEG), die Einzelabrechnungen jedoch verbrauchsabhängig nach den tatsächlichen Kosten des Abrechnungszeitraums erfolgen (§§ 6, 7, 8 HeizkV). Die Genehmigung der Gesamtabrechnung ist daher nicht zu beanstanden, die der Einzelabrechnungen wegen Verstoßes gegen die HeizkV unwirksam.

Praxishinweis
Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist keine gesonderte Vereinbarung zur Anwendung der Heizkostenverordnung erforderlich. Die Gesamtabrechnung hat das Abflussprinzip abzubilden, während die Einzelabrechnungen verbrauchsabhängig zu erstellen und Abweichungen verständlich zu erläutern sind. Fehlerhafte Einzelabrechnungen sind anfechtbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.02.2012 - V ZR 251/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 251/10
Entscheidungsdatum : 16. Februar 2012
Amtliche Quelle :

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