BFH, Urteil vom 10.05.2017 - II R 25/15
FG Münster 17. Februar 2011
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BFH 16. Mai 2013
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FG Münster 26. Februar 2015
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BFH 10. Mai 2017

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Sachverhalt
Der Kläger verzichtet im Erbschaftsvertrag auf künftige Pflichtteilsansprüche gegen Abfindungszahlung seiner Brüder. Das Finanzamt besteuert die Abfindung als Schenkung unter Anwendung der Steuerklasse I (Verhältnis zum Erblasser) und berücksichtigt Vorerwerbe der Erblasserin. Das FG setzt die Steuer niedriger an, ohne Vorerwerbe zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe
Der BFH hebt das FG-Urteil auf und stellt klar, dass die Steuerklasse II (Verhältnis zwischen den Erben) maßgeblich ist (§§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 14, 15, 16 ErbStG). Vorerwerbe vom künftigen Erblasser sind nicht hinzuzurechnen, da die Abfindung eine freigebige Zuwendung der Erben untereinander darstellt. Die bisherige Rechtsprechung zur Steuerklasse I wird aufgegeben.

Praxishinweis
Bei Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung unter künftigen Erben ist die Steuerklasse II anzuwenden; Vorerwerbe des Erblassers bleiben unberücksichtigt. Dies führt zu einer höheren Steuerlast als bisher angenommen und erfordert Anpassungen in der steuerlichen Beratung und Gestaltung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 10.05.2017 - II R 25/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : II R 25/15
Entscheidungsdatum : 10. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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