BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02
FG Köln 25. Juli 2002
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FG Baden-Württemberg 27. August 2002
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BFH 16. Dezember 2003
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FG Köln 24. August 2005
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BVerfG 7. Juli 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger wenden sich gegen die Verlängerung der Spekulationsfrist für private Grundstücksveräußerungen von zwei auf zehn Jahre gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG (Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002). Streitgegenstand ist die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung auf vor dem 31. März 1999 erworbene Grundstücke.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die rückwirkende Erfassung von Wertsteigerungen, die bis zur Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 entstanden und nach alter Rechtslage steuerfrei waren, wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz für nichtig. Die unechte Rückwirkung ist nur zulässig, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Die Verlängerung der Spekulationsfrist für künftige Wertsteigerungen ist verfassungsgemäß.

Praxishinweis
Die rückwirkende Besteuerung bereits entstandener, steuerfreier Wertzuwächse bei Grundstücksveräußerungen ist unzulässig. Steuerpflichtige sollten prüfen, ob ihre Veräußerung vor dem 31. März 1999 erfolgte und Wertsteigerungen vor diesem Datum umfasst. Künftige Veräußerungen unterliegen der zehnjährigen Spekulationsfrist.

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    Haufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 7. Juli 2010

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvL 14/02
Entscheidungsdatum : 6. Juli 2010
Amtliche Quelle :

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