BGH, Urteil vom 10.09.2019 - XI ZR 7/19
LG Dortmund 23. Januar 2018
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OLG Hamm 4. Dezember 2018
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BGH 10. September 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel der Beklagten, die ein Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge bei Ablösung von Kundendarlehen in Höhe von 100 EUR vorsieht. Die Beklagte verwendet diese Klausel in Verbraucherkreditverträgen.

Entscheidungsgründe
Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, da sie eine Preisnebenabrede darstellt, mit der die Beklagte Aufwand für eigene Pflichten auf den Verbraucher abwälzt. Sie benachteiligt Verbraucher unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam. Ein gesondertes Entgelt für die Mitwirkung bei Treuhandaufträgen ist nicht gerechtfertigt.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die Bearbeitungsentgelte für Treuhandaufträge bei Darlehensablösungen vorsehen, sind als unzulässige Preisnebenabreden anzusehen und unwirksam. Kreditinstitute dürfen solche Kosten nicht gesondert auf Verbraucher abwälzen. Abmahnkostenansprüche nach § 5 UKlaG sind durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.09.2019 - XI ZR 7/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 7/19
Entscheidungsdatum : 9. September 2019
Amtliche Quelle :

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