BGH, Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15
OLG Karlsruhe 16. Juni 2015
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BGH 9. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Unterlassung der Verwendung von Klauseln zur Kontogebühr in der Darlehensphase von Bauspardarlehen der Beklagten. Streitgegenständlich sind die Klauseln in den Darlehensverträgen und den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB). Die Klage stützt sich auf §§ 1, 3 UKlaG.

Entscheidungsgründe
Die Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Die Kontogebühr in der Darlehensphase stellt keine Gegenleistung für eine Haupt- oder gesonderte Sonderleistung dar, sondern belastet Kunden mit Kosten, die überwiegend im eigenen Interesse der Beklagten anfallen. Dies widerspricht wesentlichen Grundgedanken des § 488 BGB und führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher.

Praxishinweis
Bausparkassen dürfen Kontogebühren in der Darlehensphase nicht als gesonderte Entgeltposition verwenden, wenn diese keine vertragliche Gegenleistung darstellen. Klauseln, die solche Gebühren erheben, sind nach § 307 BGB unwirksam und unterliegen einem Unterlassungsanspruch gem. § 1 UKlaG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 308/15
Entscheidungsdatum : 8. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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