BGH, Beschluss vom 04.07.2024 - 5 StR 280/24
BGH 4. Juli 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten stifteten einen Dritten zur Begehung eines Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 4, § 26 StGB) und zur versuchten Tatbestandsverwirklichung eines Raubes (§ 249 Abs. 1, § 30 Abs. 1 StGB). Die Tat wurde teilweise vollendet, der Raubversuch scheiterte durch Festnahme.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verneint Rechtsfehler. Die Beklagten bestimmten den Angestifteten vorsätzlich und mit hinreichender Konkretisierung der Haupttat. Die Willensbeeinflussung war mitursächlich für den Raubversuch. Die Tatmodalitäten konnten dem Angestifteten überlassen bleiben. Ein Exzess lag nicht vor, sodass die Beklagten als Anstifter voll verantwortlich sind.

Praxishinweis
Anstiftung umfasst auch die Mitursächlichkeit für spätere, zeitlich versetzte Tatbegehungen, sofern diese im durch die Anstiftung vorgezeichneten Rahmen bleiben. Unbestimmte Tatausführung und mehrere Begehungsoptionen schließen Anstiftung nicht aus. Vorsatz auf Gewaltanwendung ist ausreichend.

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Fachbeiträge1

  • 1BGH zur Anstiftung zum RaubEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 30. August 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 04.07.2024 - 5 StR 280/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 280/24
Entscheidungsdatum : 3. Juli 2024
Amtliche Quelle :

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