BGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14
LG Köln 18. September 2013
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OLG Köln 11. März 2014
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BGH 15. September 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die minderjährige Klägerin verlangt Unterlassung und Schadensersatz wegen identifizierender Nennung und Darstellung ihrer schulischen Verhaltensweisen in einem von der Beklagten verfassten und verlegten Buch. Die Beklagten berufen sich auf Meinungs- und Pressefreiheit; die Klägerin sieht ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.

Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat Unterlassungsansprüche gem. § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Die Veröffentlichung verletzt ihr Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung, da konkrete schulische Verhaltensweisen und Fähigkeiten offenbart werden. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) greift nicht, da es sich um einen Tatsachenbericht handelt. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Die identifizierende Offenbarung persönlicher, schulischer Details Minderjähriger durch Lehrer in Publikationen ist rechtswidrig und unterfällt dem besonderen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Unterlassungsansprüche erstrecken sich auf alle Auflagen und digitale Formate, auch bei bereits erfolgter Selbstöffnung durch Dritte.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 175/14
Entscheidungsdatum : 14. September 2015
Amtliche Quelle :

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