BGH, Urteil vom 18.09.2014 - I ZR 76/13
BGH 18. September 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bietet über eine Internetseite Fotografien von Sammelfiguren an. Die Beklagte nutzte diese Bilder ohne Zustimmung auf eBay. Trotz Abmahnungen blieben die Bilder über Suchfunktionen abrufbar. Der Kläger verlangt Schadensersatz, Vertragsstrafen und Abmahnkosten.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 10, 15, 16, 19a, 72 UrhG sowie § 253 ZPO. Das Gericht verneint die Urhebervermutung gem. § 10 Abs. 1 UrhG, da die Urheberbezeichnung „CT-Paradies“ keine natürliche Person benennt. Die Klage ist wegen unbestimmter Teilklage teilweise nicht hinreichend bestimmt. Die Unterlassungserklärung umfasst auch das Entfernen bereits öffentlich zugänglicher Bilder, sodass die Beklagte zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet ist.

Praxishinweis
Urhebervermutung nach § 10 Abs. 1 UrhG gilt auch für im Internet eingestellte Werke, setzt aber eine übliche, auf eine natürliche Person hinweisende Urheberbezeichnung voraus. Unterlassungserklärungen umfassen regelmäßig auch die Beseitigung fortdauernder Verletzungszustände, inklusive Einflussnahme auf Dritte zur Entfernung von Inhalten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.09.2014 - I ZR 76/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 76/13
Entscheidungsdatum : 17. September 2014
Amtliche Quelle :

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