BGH, Urteil vom 12.06.2025 - III ZR 109/24
OLG Stuttgart 29. August 2024
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BGH 12. Juni 2025

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger schließt mit der Beklagten einen Vertrag über ein 9-monatiges Online-Business-Mentoring-Programm zum Preis von 47.600 EUR. Das Programm ersetzt ein zuvor gebuchtes 16-Wochen-Coaching. Der Kläger kündigt und verlangt Rückzahlung der bereits gezahlten 23.800 EUR wegen fehlender Zulassung nach dem FernUSG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält den Vertrag wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 FernUSG für nichtig, da die Beklagte keine Zulassung für den Fernunterricht besitzt. Fernunterricht liegt vor, da überwiegende räumliche Trennung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG) und Lernerfolgsüberwachung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG) gegeben sind. Das FernUSG gilt auch für Unternehmer (§§ 13, 14 BGB). Ein Wertersatzanspruch der Beklagten scheitert mangels Darlegung ersparter Aufwendungen.

Praxishinweis
Fernunterrichtsschutzgesetz gilt auch für Unternehmer als Teilnehmer. Online-Mentoring mit überwiegenden asynchronen Anteilen unterfällt dem Zulassungserfordernis. Fehlende Zulassung führt zur Nichtigkeit des Vertrags und Rückzahlungsanspruch ohne Wertersatz, sofern der Veranstalter keine ersparte Vergütung nachweist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.06.2025 - III ZR 109/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 109/24
Entscheidungsdatum : 12. Juni 2025
Amtliche Quelle :

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