BGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 53/10
OLG Düsseldorf 11. März 2010
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BGH 10. Februar 2011

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Verzugszinsen aus zwei selbstschuldnerischen Bürgschaften über 80.000 EUR wegen mangelhafter Bauleistungen der Schuldnerin. Die Beklagte forderte Unterlagen zur Hauptschuld, die der Kläger nicht vollständig vorlegte. Die Beklagte erkannte die Hauptforderung an, verweigerte aber die Zinszahlung.

Entscheidungsgründe
Die Bürgschaftsforderung wird mit Fälligkeit der Hauptschuld gem. § 286 Abs. 1 BGB fällig, eine Mahnung genügt. Verzugseintritt ist nur ausgeschlossen, wenn der Bürge ohne eigenes Verschulden keine ausreichenden Informationen erhält (§ 286 Abs. 4 BGB). Die Beklagte hat keine konkreten, fallbezogenen Unterlagen angefordert und ist daher in Verzug.

Praxishinweis
Für die Vermeidung des Verzugs muss der Bürge bei fehlenden Informationen dem Gläubiger konkret und deutlich mitteilen, welche Unterlagen zur Prüfung der Hauptschuld fehlen. Ein Standardschreiben genügt nicht. Die Fälligkeit der Bürgschaft ist nicht von der Vorlage der Unterlagen abhängig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 53/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 53/10
Entscheidungsdatum : 10. Februar 2011
Amtliche Quelle :

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