BAG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 AZR 280/12
ArbG Köln 6. Oktober 2010
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LAG Köln 31. Januar 2012
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BAG 20. Juni 2013
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LAG Köln 10. September 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin, langjährig bei der Beklagten beschäftigt, macht Schmerzensgeld wegen Mobbings durch ihren Vorgesetzten geltend. Die Parteien vereinbarten eine Ausschlussfrist (§ 12 Arbeitsvertrag). Die Klage wurde verspätet eingereicht, die Beklagte berief sich auf Verfall der Ansprüche.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Entscheidung des LAG auf, da die Ausschlussfrist keine Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen erfasst (§§ 202 Abs. 1, 276 Abs. 3, 278 Satz 2 BGB). Die Klausel ist insoweit nicht wirksam, eine Verwirkung des Schmerzensgeldanspruchs kann nicht angenommen werden. Zur materiellen Prüfung wird zurückverwiesen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Praxishinweis
Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen erfassen keine Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbing sind daher nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Arbeitgeber sollten Ausschlussklauseln sorgfältig formulieren und deren Reichweite prüfen.

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  • 3Verfallklausel ohne ausdrücklichen Ausschluss von Mindestlohnansprüchen unwirksamEingeschränkter Zugriff
    Dr. Julian Wölfel · https://kuettner-rechtsanwaelte.de/blog

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 AZR 280/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 280/12
Entscheidungsdatum : 20. Juni 2013
Amtliche Quelle :

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