BSG, Urteil vom 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R
BSG 21. Juni 2011

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Krankengeld für den Zeitraum 11.6. bis 13.8.2006. Zuvor bestand Arbeitsunfähigkeit (AU) wegen Herzkranzgefäßerkrankung und später wegen einer Handverletzung. Die Beklagte verweigerte weitere Zahlungen mit Verweis auf Erschöpfung der 78-Wochen-Blockfrist gemäß § 48 Abs. 1 SGB V.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Anwendung der Blockfrist aus der ersten Erkrankung (Herzkranzgefäßerkrankung) auf die zweite (Handverletzung). Nach § 48 Abs. 1 SGB V beginnt bei einer neuen Krankheit eine neue Blockfrist, sofern die zweite Krankheit nicht „während“ der AU der ersten auftritt. Die Handverletzung trat erst nach Beendigung der AU wegen der Herzerkrankung ein, sodass die 78-Wochen-Höchstbezugsdauer nicht erschöpft ist.

Praxishinweis
Für die Berechnung der Krankengeld-Höchstbezugsdauer ist entscheidend, ob eine zweite Krankheit „während“ der AU der ersten auftritt. Bei zeitlich getrennten Erkrankungen beginnt eine neue Blockfrist, was zu verlängertem Krankengeldanspruch führen kann. Dies ist bei der Leistungsprüfung strikt zu beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 15/10 R
    Entscheidungsdatum : 21. Juni 2011
    Amtliche Quelle :

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