BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R
BSG 12. Dezember 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bezog SGB II-Leistungen für Unterkunft und Heizung. Betriebskostenerstattungen aus Abrechnungen für 2006 bis 2009 wurden vom Beklagten vollständig auf die Leistungen angerechnet und teilweise Aufhebungen und Erstattungen festgesetzt. Streit besteht über die korrekte Anrechnungshöhe nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II aF.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Betriebskostenerstattungen den Bedarf für Unterkunft und Heizung nur anteilig mindern, nämlich nur insoweit, wie sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen, nicht den gesamten bewilligten Bedarf. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II aF differenziert zwischen tatsächlichen Aufwendungen und Bedarf; Warmwasserkosten sind auszuklammern. Die Revision wird insoweit teilweise zurückgewiesen und teilweise zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Betriebskostenguthaben sind bei abgesenkten Unterkunftsleistungen nur anteilig auf den tatsächlichen Aufwand anzurechnen. Eine vollständige Anrechnung auf den bewilligten Bedarf ist unzulässig. Warmwasserkosten sind bei der Anrechnung auszuschließen. Sorgfältige Feststellung der tatsächlichen Aufwendungen ist für die Rechtsanwendung unerlässlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 83/12 R
    Entscheidungsdatum : 11. Dezember 2013
    Amtliche Quelle :

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