BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R
LSG Berlin-Brandenburg 22. Juni 2011
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BSG 22. März 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bezieht Leistungen nach SGB II und reichte eine Betriebskostenabrechnung mit Guthaben ein, das mit der Dezembermiete verrechnet wurde. Der Beklagte hob daraufhin die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Januar 2008 teilweise auf und forderte Erstattung. Streit besteht über die Anrechnung des Guthabens als Einkommen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezugnahme auf §§ 11, 19, 22 Abs. 1 S. 4 SGB II, § 48 SGB X, dass das Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen als Einkommen im Monat nach Zufluss anzurechnen ist. Die Anrechnung erfolgt kopfteilig nach den Verhältnissen im Berücksichtigungsmonat, unabhängig von der Beteiligung Dritter im Abrechnungszeitraum. Eine Bereinigung um Warmwasserkosten ist nicht zwingend.

Praxishinweis
Betriebskostenguthaben mindern die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II im Folgemonat des Zuflusses. Die Anrechnung erfolgt nach den aktuellen Bedarfsgemeinschaftsverhältnissen, nicht nach dem Abrechnungszeitraum oder der Zahlungshistorie Dritter. Warmwasserkosten sind gesondert zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 139/11 R
    Entscheidungsdatum : 21. März 2012
    Amtliche Quelle :

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