BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 916/11
OLG Rostock 28. März 2011
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BVerfG 22. Mai 2011
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BVerfG 12. Dezember 2013
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BVerfG 1. Dezember 2020
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BVerfG 20. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Zwei Verurteilte schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten wenden sich gegen die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB i.V.m. § 463a Abs. 4 StPO im Rahmen der Führungsaufsicht. Sie rügen Grundrechtsverletzungen und fehlende Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die elektronische Aufenthaltsüberwachung. Die Regelung ist materiell verfassungsgemäß, da sie den Kernbereich privater Lebensgestaltung wahrt, keine „Rundumüberwachung“ darstellt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Resozialisierungsgebot beachtet. Die Datenerhebung und -verwendung sind eng zweckgebunden und technisch so ausgestaltet, dass Wohnungsschutz und informationelles Selbstbestimmungsrecht gewahrt bleiben. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor Anordnung ist nicht zwingend, kann aber im Einzelfall geboten sein. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen keine Grundrechte.

Praxishinweis
Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist ein zulässiges Führungsaufsichtsinstrument bei schwerer Rückfallgefahr. Die Anordnung setzt eine hinreichend konkrete Gefährlichkeitsprognose voraus. Technische und datenschutzrechtliche Anforderungen sind strikt einzuhalten. Die Maßnahme ist als milderes Mittel gegenüber polizeilicher Dauerüberwachung zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 916/11
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 916/11
Entscheidungsdatum : 30. November 2020
Amtliche Quelle :

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