BGH, Beschluss vom 20.11.2013 - XII ZB 569/12
BGH 20. November 2013

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Sachverhalt
Eine minderjährige, unbegleitete Flüchtling beantragt Inobhutnahme und Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge. Die Senatsverwaltung stellt Antrag auf Vormundschaft. Das Amtsgericht entscheidet ohne Beteiligung des Jugendamts. Dieses legt Beschwerde ein, das Beschwerdegericht hebt auf und verweist zurück.

Entscheidungsgründe
Das Jugendamt ist nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 FamFG sachlich zuständig für die Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren, nicht die Senatsverwaltung. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 85 SGB VIII i.V.m. § 33 AG KJHG Berlin. Die fehlende Anhörung des Jugendamts und unzureichende Altersfeststellung rechtfertigen die Zurückverweisung.

Praxishinweis
In Verfahren zur Personensorge minderjähriger Flüchtlinge ist das örtliche Jugendamt zwingend anzuhören und ggf. zu beteiligen. Die Senatsverwaltung ist nur für Inobhutnahme zuständig, nicht für gerichtliche Mitwirkung. Unzureichende Alters- und Sorgeberechtigtenermittlung kann Verfahrensrügen begründen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 20.11.2013 - XII ZB 569/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 569/12
    Entscheidungsdatum : 20. November 2013
    Amtliche Quelle :

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