BFH, Entscheidung vom 15.01.2009 - VI R 63/06
FG Köln 10. Februar 2006
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BFH 15. Januar 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und negative Einkünfte aus Vermietung. Das Finanzamt verweigerte die Einkommensteuer-Veranlagung für 2000, auch im Einspruchsverfahren. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Finanzamt ist verpflichtet, die Einkommensteuer für 2000 zu veranlagen. Maßgeblich ist § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.V.m. § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG (JStG 2008). Die Klägerin hat nach den neuen Vorschriften einen Anspruch auf Veranlagung, entgegen der Auffassung der Vorinstanz.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt den Anspruch auf Einkommensteuer-Veranlagung auch bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung für 2000. Finanzämter dürfen Veranlagungsanträge nicht ohne rechtliche Grundlage ablehnen. Revisionsverfahren können hier erfolgreich sein.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 15.01.2009 - VI R 63/06
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VI R 63/06
    Entscheidungsdatum : 14. Januar 2009

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