BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 8/09
BVerwG 14. Mai 2009
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BVerwG 14. August 2009
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BVerwG 30. März 2010
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BVerfG 25. März 2011

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger beantragen Visa zum Familiennachzug nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Die Klägerin verfügt über keine Deutschkenntnisse, die Botschaft verweigert das Visum wegen fehlender Sprachkenntnisse. Die Kläger rügen Verfassungswidrigkeit und Härtefall, insbesondere wegen Analphabetismus und fehlender Ausnahmeregelung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision zurück. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangt einfache Deutschkenntnisse (GER A1, mündlich und schriftlich). Die Vorschrift ist mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG vereinbar. Härtefälle sind nicht generell ausgenommen, aber durch Aufenthaltstitel zum Spracherwerb (§ 16 Abs. 5 AufenthG) abzufedern. Drittstaatsangehörige können sich nicht auf Art. 18 AEUV berufen.

Praxishinweis
Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug ist verfassungsgemäß und europarechtskonform. Sprachkenntnisse sind vor Einreise nachzuweisen; Ausnahmen sind eng und auf Krankheit/Behinderung beschränkt. Härtefallregelungen erfolgen subsidiär durch andere aufenthaltsrechtliche Instrumente. Drittstaatsangehörige unterliegen keiner Diskriminierungsschutzwirkung aus Art. 18 AEUV.

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Fachbeiträge4

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 8/09
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 1 C 8/09
Entscheidungsdatum : 30. März 2010
Amtliche Quelle :

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