Version
28. August 2007
28. August 2007
>
Version
26. November 2011
26. November 2011
>
Version
1. August 2012
1. August 2012
>
Version
6. September 2013
6. September 2013
>
Version
2. Dezember 2013
2. Dezember 2013
>
Version
1. August 2015
1. August 2015
>
Version
1. August 2017
1. August 2017
>
Version
1. März 2020
1. März 2020
>
Version
7. Januar 2026
7. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:
- 1.
- ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
- 2.
- ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.
(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.
(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.
(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU angerechnet.
(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.
Fachbeiträge • 37
- 1. BVerwG 10 C 14.12, Urteil vom 29. November 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 1 C 32.08, Urteil vom 01. Dezember 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 7 C 21.08, Urteil vom 29. Oktober 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 1 C 15.10, Urteil vom 15. November 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 10 C 9.12, Urteil vom 18. April 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 C 17.09, Urteil vom 16. November 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 10 C 5.12, Urteil vom 29. November 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Verfahrensinformation zu 10 C 24.08Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de