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1. März 2020
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7. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
Fachbeiträge • 41
- 1. AusländerrechtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. November 2025
- 2. AufenthaltserlaubnisEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Oktober 2025
- 3. BVerwG 1 C 10.06, Urteil vom 21. November 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 1 C 10.17, Urteil vom 25. Juli 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 1 C 16.12, Urteil vom 14. Mai 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 5 B 21.09, Beschluss vom 29. Januar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 1 C 16.14, Urteil vom 25. März 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 10 C 8.07, Urteil vom 11. September 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de