BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R
SG Detmold 23. Mai 2013
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BSG 23. Juli 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, schwerbehindert und pflegebedürftig, lebte mit einer nicht partnerschaftlich verbundenen Person in einem Haushalt. Die Beklagte bewilligte Grundsicherungsleistungen nach SGB XII, reduzierte diese jedoch ab April 2011 unter Verweis auf die Regelbedarfsstufe 3. Streitgegenstand sind die Regelbedarfsstufen gemäß § 28 SGB XII.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass der Regelbedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person grundsätzlich der Regelbedarfsstufe 1 (§ 28 SGB XII) entspricht, auch bei gemeinsamer Haushaltsführung ohne Partnerschaft. Die Regelbedarfsstufe 3 gilt nur, wenn keine eigenständige oder nur unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt. Die gesetzliche Vermutung gemeinsamer Haushaltsführung (§ 39 SGB XII) ist nicht durch geringere Beiträge an der Haushaltsführung widerlegt. Eine Schlechterstellung gegenüber Partnerschaften (Regelbedarfsstufe 2) ist verfassungsgemäß.

Praxishinweis
Bei Grundsicherungsleistungen nach SGB XII ist bei nicht partnerschaftlichem Zusammenleben im Haushalt regelmäßig die Regelbedarfsstufe 1 anzusetzen. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines „fremden Haushalts“ im Sinne der Regelbedarfsstufe 3. Die Entscheidung sichert die verfassungskonforme Bedarfsbemessung bei Haushaltsgemeinschaften.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 8 SO 14/13 R
Entscheidungsdatum : 22. Juli 2014
Amtliche Quelle :

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