BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35/14
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger mit fachärztlich festgestellter Legasthenie bestand das Abitur unter Inanspruchnahme von Nachteilsausgleich und Notenschutz, wobei letzterer im Zeugnis vermerkt wurde. Er verlangt die Entfernung der Notenschutz-Bemerkungen aus dem Abiturzeugnis.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Nachteilsausgleich (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 GG) chancengleichheitsgerecht ist, Notenschutz (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) jedoch eine nicht verfassungsrechtlich gebotene Bevorzugung darstellt. Die Zeugnisvermerke über Notenschutz sind zulässig, da sie die Aussagekraft des Abschlusses erhöhen. Die Gewährung und Dokumentation von Notenschutz unterliegen dem Gesetzesvorbehalt (Art. 20 Abs. 3 GG), der hier fehlt, weshalb die bisherige Verwaltungspraxis für Übergangszeiträume fortgeltet.

Praxishinweis
Notenschutzmaßnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; deren Fehlen macht die Praxis rechtswidrig, erlaubt aber Übergangsfortgeltung. Zeugnisvermerke über Notenschutz sind rechtlich zulässig und beeinträchtigen nicht das Persönlichkeitsrecht oder das Benachteiligungsverbot. Mandanten mit Legasthenie können Nachteilsausgleich, aber keinen Anspruch auf Notenschutz ohne gesetzliche Regelung geltend machen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35/14
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 6 C 35/14
Entscheidungsdatum : 28. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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