Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.
(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Fachbeiträge • 15
- 1. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. BedingungsfeindlichkitEingeschränkter ZugriffDr. Frank O. Fischer · https://www.otto-schmidt.de/
- 5. AblehnungsgesuchEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 12. April 2024
- 6. Besorgnis der BefangenheitEingeschränkter ZugriffDr. Frank O. Fischer · https://www.otto-schmidt.de/
- 7. ZivilprozessrechtEingeschränkter ZugriffDr. Frank O. Fischer · https://www.otto-schmidt.de/ · 18. August 2023
- 8. Nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG sind stets sämtliche (übrigen) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verklagenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 1. März 2012