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31. Dezember 2014
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1. Januar 2017
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1. Januar 2022
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1. Januar 2025
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29. Januar 2026
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10. August 2026
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(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:
- 1.
- die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
- 2.
- a)
- die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
- b)
- in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
- 3.
- der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.
(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden
- 1.
- der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
- 2.
- die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
- 3.
- die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
- 4.
- die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
- 5.
- die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
- 6.
- die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn
- 1.
- nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
- 2.
- es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit
- 1.
- die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
- 2.
- Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.
Fußnote
(+++ § 180: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1, 10b u. 37 EGAO, § 56 InvStG 2018 +++)
(+++ § 180: Zur Geltung vgl. § 18 +++)
Fachbeiträge • 444
- 1. BFH, Urteil v. 25.07.2019Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 25. Juli 2019
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- 4. Beratungsbefugnis LohnsteuerhilfevereinEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Und Fachanwalt Str Dr. Jur. D. Arconada, Ll.M · www.kasur.de · 30. April 2013
- 5. Doppelstöckige PersonengesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Juli 2025
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- 7. BMF v. 16.04.2010Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. April 2010
- 8. § 180 Gesonderte Feststellung von BesteuerungsgrundlagenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 3. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 48
- 1. 19/11085 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG)Bundestag Drucksachen · 25. Juni 2019
- 2. 19/23551 - Unterrichtung: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020) - Drucksache 19/22850 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. Oktober 2020
- 3. 19/25160 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/22850, 19/23551, 19/23839 Nr. 7 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Daniel Föst, Markus Herbrand, Christian Dürr, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/23677 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Vermeidung steuerlicher Benachteiligung bei sozial verträglicher Vermietung c) zu dem Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Marc Bernhard, Stephan Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/23725 - Der Arbeitsrealität Rechnung tragen - Home-Office wieder absetzbar machen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24371 - Bürokratieaufwand in der Unternehmerkette verringern e) zu dem Antrag der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24366 - Reform der Stromsteuer zur Entlastung der Bürger f) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/15465 - Zivilgesellschaft ist gemeinnützigBundestag Drucksachen · 10. Dezember 2020
- 4. 19/29642 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts - Drucksache 19/28656 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021
- 5. 20/3436 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des SteuerverfahrensrechtsBundestag Drucksachen · 19. September 2022
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